SATZUNG des Norddart e.V

§1 - Name und Sitz 

Der Verein trägt den Namen „Norddart e.V“. Er wurde im Jahre 2006 gegründet und hat seinen Sitz in Neumünster. Er ist im Vereinsregister Kiel unter der Nummer VR 4987 KI eingetragen. 

 

§2 - Zweck des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Dartsports Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der Kultur sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht, die in Form von regelmäßigen Übungstunden und Wettkämpfen stattfinden. Die Spiele bzw. Wettkämpfe werden nach dem jeweils gültigen Norddart-Regelwerk ausgetragen. 

(2) Der Verein ist konfessionell ungebunden und enthält sich jeglicher Parteipolitik. 

 

§3 - Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein dient den in §2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich und unmittelbar. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihren Eigenschaften als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Nach seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Beiträge bzw. seines letzten Beitrags. 

(3) Der Verein bekennt sich zum Amateursport, seine Organe arbeiten ehrenamtlich. 

 

§4 - Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum zwischen dem Beginn der jeweiligen Ligasaison 20xx-1 (diese beginnt unmittelbar nach dem vorherigen Ligaabschlussfest) und dem Ende der jeweiligen Ligasaison 20xx-2 (Ligaabschlussfest). 

 

§5 - Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die selbst Sport treibt oder als Förderer den Verein unmittelbar unterstützen will. 

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag und bei Minderjährigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Einwilligung erforderlich. 

(3) Bei der Aufnahme sind der Aufnahmeantrag und ein Saisonbeitrag für die kommende oder laufende Saison zu entrichten. Der Saisonbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und wird im Regelwerk niedergeschrieben.

 

§6 - Mitglieder des Vereins 

(1) Ordentliche Mitglieder (Vorstandsmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an) mit vollem Stimm- und Wahlrecht. 

(2) Jugendliche (vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) sind ohne Stimm- und Wahlrecht. 

(3) Außerordentliche Mitglieder, die als Dartspieler im Liga-Betrieb spielen, sind ohne Stimm- und Wahlrecht. 

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitglieder zu Mitgliederversammlungen (ordentliche und außerordentliche) einladen. Diese sind dann auf der jeweiligen Versammlung stimm- und wahlberechtigt. 

 

§7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu folgen. 

(3) Jedes Mitglied hat die Spielregeln und die Hausordnung, nach denen im Verein gespielt wird, zu beachten. 

(4) Gegen alle Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: 

     a) Verweis

     b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

     c) Ausschluss aus dem Verein

(5) Der Beschluss über diese Maßregelung ist dem Mitglied persönlich oder durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 

(6) Verstöße gegen das Regelwerk sind im Regelwerk niedergeschrieben. 

 

§8 - Beiträge 

Zur Durchführung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Beiträge sind zu Beginn der jeweiligen neuen Saison zu entrichten (siehe auch §5(3)). 

 

§9 - Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet automatisch am Ende der jeweiligen Saison 

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Ausschluss aus dem Verein. 

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand ausgeschlossen werden: 

     a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

     b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung und Fristsetzung,

     c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichem Verhalten.

(4) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Pflichten an den Verein. 

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied persönlich oder mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen vier Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbescheids schriftlich an den Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand einberufen wird entscheidet in deren Versammlung. 

 

§10 - Organe des Vereins 

(1) Organe des Vereins sind: 

     a) die Mitgliederversammlung (§11)

     b) der Vorstand (§12)

     c) der Straf- und Meldeausschuss (STRUMA – siehe Regelwerk)

(2) Ausschüsse sind außerordentliche Organe des Vereins, sie werden vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung für den laufenden Vereinsbetrieb oder für besondere Zwecke gewählt. Sie sind handlungsgebunden gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung. 

 

§11 - Mitgliederversammlung 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Infoveranstaltung) statt, zu der alle Mitglieder (siehe §§6(1) und 6(4) vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe auf der Internetplattform https://norddart.de  einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Der Mitgliederversammlung obliegen u.a.:  

a) Wahl des Vorstandes (jeweils für die Dauer von 2 Jahren):

     - 1.Vorsitzender, Kassenwart und 2. Sportwart werden in ungeraden Jahren gewählt 

     - 2.Vorsitzender, Ligasekretär/1.Sportwart, Schriftführer und Medienwart in geraden Jahren gewählt

b) Wahl von Kassenprüfern (jeweils für die Dauer von 2 Jahren) gemäß §14

c) Festlegung der Mannschafts-Startgelder

d) Festlegung der Preisgelder (Sportfördergelder)

e) Auflösung des Vereins. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der eingeladenen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, sowie sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem Vorstandmitglied gegenzuzeichnen ist. 

 

§12 - Der Vorstand 

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) 1.Vorsitzender 

b) 2.Vorsitzender

c) Kassenwart

d) Ligasekretär/1.Sportwart

e) 2.Sportwart

f) Schriftführer

g) Medienwart

(2) Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit hat der 1. Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. 

(3) Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand selbst ergänzen; dieser Posten ist jedoch bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit wieder ordentlich zu besetzen. Bei Ausscheiden von mehr als einem Vorstandsmitglied ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. 

(4) Die Vereinigung von bis zu zwei Ämtern auf eine Person ist zulässig, solange es sich um verschiedene Ämter handelt und maximal eine davon zum Bereich des geschäftsführenden Vorstands (1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Kassenwart) zählt. 

(5) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordentliche Geschäftsführung im Verein für erforderlich erachtet. 

(6) In den Vorstand können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins gewählt werden. 

(7) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit – persönlich oder online (z.B. Chat) - von mindesten vier Vorstandsmitgliedern gegeben. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 

(8) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. 

(9) Geschäftsführender Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. 

 

§13 - Aufgaben des Vorstandes 

(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört vor allen die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitgliederkreis, die Bewilligung von Ausgaben, Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern, sowie die Erstellung des Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung 

(2) Ausschlüsse können vom Vorstand eingesetzt werden mit jeweiliger Einverständniserklärung des betroffenen Mitglieds. 

(3) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen von über € 200,00 für den Verein, hat der Kassenwart nur gegen Unterschrift des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung gegen Unterschrift des 2. Vorsitzenden zu leisten. 

 

§14 - Kassenprüfer 

Die Kassenprüfung erfolgt durch 2 Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jährlich wird ein Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. In Jahren mit geraden Jahreszahlen wird zusätzlich ein Ersatzkassenprüfer für 2 Jahre gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers oder eines Ersatzkassenprüfers ist nicht zulässig. Die Kasse ist nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer können jederzeit eine Zwischenprüfung durchführen.

 

§15 - Protokolle 

Über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden der Versammlung sowie einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Urschrift verbleibt beim Schriftführer. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. 

 

§16 - Haftpflicht 

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb, gemeinschaftlichen Aktivitäten, Fahrten zu und von den Turnieren und Veranstaltungen, die vom Club organisiert wurden, entstandenen Gefahren und Sachverluste. 

 

§17 - Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung schriftlich angekündigt waren, oder als Dringlichkeitsantrag mit Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden (siehe §11). Sie bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern (§33 BGB). 

 

§18 - Auflösung des Vereins 

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(2) Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite Versammlung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Wochen durchzuführen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 

(3) Eine Auflösung kann nur mit einer 4/5-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

(4) Über den Anfall des Vereinsvermögens entscheidet die letzte Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. 

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhaus Blauer Elefant (Dt. Kinderschutzbund), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder sportliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

 

19 - Schlussbestimmung 

Die Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 06.06.2020 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 05.11.2006. 

 

 

Neumünster, 08.03.2024 (Saisonstart 2024_1) 

gez. Oliver Sack, 1. Vorsitzender